• 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Förderverein führt den Namen „Förderverein zur Erhaltung des Volkshauses Meiningen als Kulturdenkmal e.V.“ .
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meiningen eingetragen . Mit der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Meiningen (Thüringen).
  3. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein mit Sitz in Meiningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist
    - die Förderung von Kunst und Kultur
    - die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
    - die Erhaltung des Volkshauses Meiningen als Kulturdenkmal und als Kultur- und Begegnungsstätte
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Veranstaltungen, Sachleistungen sowie Mitarbeit an konzeptionellen und planerischen Aufgabenstellungen, die der Erreichung des geförderten Zweckes dienen.
  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Fördervereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Fördervereinsämter sind Ehrenämter.
  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.            Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
    Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Förderverein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Fördervereins in schwerwiegender Weise schädigt
    b) mehr als 2Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1.  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen
  •  6 Mitgliedsbeiträge
  1. Für alle Mitglieder besteht Beitragspflicht. Die Beiträge sind spätestens bis 30. September des Geschäftsjahres zu entrichten.
    Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
  • 7 Organe des Fördervereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • 8 Vorstand

            Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart,
  5. und bis zu 7 Beisitzern.

    Der Förderverein wird jeweils durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Förderverein durch den Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten (das gilt im Innenverhältnis des Fördervereins).
  • 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

            Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Durchführung der Mitgliederversammlung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahresberichtes
  5. Vorlage der Jahresplanung,
  6. Aufnahme von neuen Mitgliedern, Ausschlüsse von Mitgliedern
  7. Vorbereitung und Umsetzung der Förderschwerpunkte für das jeweilige Geschäftsjahr
  8. Gewährleistung der Protokollierung aller Geschäfts- und Fördervereinsvorgänge
  • 10 Bestellung des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Fördervereins sein.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt als Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wobei davon ein anwesendes Mitglied der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sein muss.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

            Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

            Angelegenheiten:

            a) Änderungen der Satzung,

            b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

            c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

            d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

            e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

            f) die Auflösung des Vereins.

  • 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  • 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit gültiger Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln gültiger Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, Dieses ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
  • 15 Kassenprüfer
  1. Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Fördervereins auf rechnerische Richtigkeit, sowie die Verwirklichung der beschlossenen Fördermaßnahmen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  3. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  • 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den

    1. Förderverein Meininger Kleinkunsttage e.V.
        Schlossplatz 1, 98617 Meiningen
    2. Sozialwerk Meiningen gemeinnützige GmbH
        Hospiz- und Paleativversorgung
        Ernststraße 7, 98617 Meiningen

    Die Vermögensanteile sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

            Vorstehende Satzung wurde am 18.März 2016 in Meiningen von der Mitgliederversammlung beschlossen.

            Hier für zeichnen als Vorstandsmitglieder:

            Regina Feldmann                                     Barbara Hollandt

            Vereinsvorsitzende                                  Stellvertreterin